AGB Stand 2021


Vertragspartner
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen der

gig Veranstaltungstechnik OHG HRA 49718 B

nachfolgend gig genannt und

Ihren Vertragspartnern

nachfolgend Kunde genannt,

die technische Geräte und/oder personelle Leistungen der gig benutzen, mieten oder in anderer Form in Anspruch nehmen. Von diesen Bedingungen kann ausschließlich schriftlich abgewichen werden.

Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen
Art und Umfang der Vermietung von Geräten und technische Einrichtungen werden, soweit nicht anders vereinbart ist, von der gig nach Zweckdienlichkeit bestimmt.

Als Auslieferungsort für alle Leistungen gilt der Geschäftssitz der gig, Gaußstraße 13, 10589 Berlin.

Der Kunde hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen.

Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen können nur unmittelbar nach Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden. Die gig behält sich vor Mietgegenstände gegenüber dem Angebot im Falle einer Unterdeckung durch gleichwertige oder höherwertigere zu ersetzen.

Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren.
Vermietete Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch die gig nicht weitervermietet oder anderen überlassen und nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

Der Transport und die Verwendung auf Wasser-, Schienen-, und/oder Luftfahrzeugen jeglicher Art bedarf der schriftlichen Genehmigung der gig.

Aufbewahrung
Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommene Gegenstände werden von der gig mit der gebotenen Sorgfalt nach freiem Interesse verwahrt. Die gig kann insbesondere bei Open-Air Veranstaltungen und ungenügend gesicherten Aufbewahrungsräumen die Beauftragung eines Wachschutzes verlangen oder auf Kosten des Kunden selber beauftragen.

Die Kennzeichnung und Versicherung dieser Geräte obliegt dem Kunden.
Die gig kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten Gegenstände verlangen.
Inanspruchnahme von Arbeitskräften
Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch die gig entsteht zwischen der gig und dem Benutzer ein Dienstverschaffungsvertrag.
Durch die Überlassung von Arbeitskräften durch die gig wird die Arbeitgeberposition der gig nicht berührt.
Die gig ist weiterhin alleine weisungsberechtigt.

Gefahrentragung, Haftung des Kunden, Versicherung
Mit dem Tage der Verfügungsstellung der Mietsache geht bis zur Rücknahme durch die gig die Gefahr auf den Benutzer über, der auch für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache vom Tage der Zurverfügungstellung an bis zur Rücknahme haftet.

Der Kunde trägt das Transport- und Versandrisiko, es sei denn der Transport wird von der gig durchgeführt.

Alle notwendigen Reparaturen während der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf normale Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden, der verpflichtet ist, der gig von allen auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.

Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen.

Abhandengekommene oder zerstörte Gegenstände sind nach Wahl der gig entweder vom Kunden auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem Benutzter in Höhe des Neuwertes zzgl. evtl. Transportkosten in Rechnung gestellt.

Der Kunde haftet der gig für sämtliche Schäden und Aufwendungen, welche der gig durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassung des Kunden, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, der von ihm in Anspruch genommene Arbeitskräfte sowie aller sonstigen Personen, die sich aus Anlass der Tätigkeit des Kunden auf dem Betriebsgelände oder sonstige Aufnahmeorte aufhalten, die durch die Tätigkeit des Kunden auf dem Betriebsgelände verursacht werden bzw. damit in Zusammenhang stehen.

Die Haftung des Kunden umfasst auch Folge- und Ausfallschäden, die gig durch das Schadensereignis entstehen. (z.B. Umsatz- bzw. Vermietungsausfälle).

Der Kunde ist der gig gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemeinen Regeln der Technik verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern.
Soweit ein Versicherungsschutz durch die gig gegeben ist, ist die gig berechtigt, den Kunden mit anteiligen Versicherungskosten zu belasten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderliche Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte auf seine Kosten zu erwerben und garantiert dass er diese Rechte besitzt.

Von allen aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen gegenüber der gig hergeleiteten Ansprüche Dritter wird der Kunde die gig freistellen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

Haftung von Seiten gig
Der Kunde übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem Sie sich befinden.

Die gig übernimmt keine Haftung für den Fall dass dem Kunden oder Dritten durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen Schäden – gleich welcher Art – entstehen.

Die gig übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrag nicht für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte.

Sofern die gig durch nicht von ihr zu vertretenden Umstände, wie Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Aufruhr, Aufstand, Streik oder Aussperrung, behördlichen Anordnungen, begründeten Terminüberschreitungen anderer Kunden, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, Maschinen- und Geräteschaden oder sonstige Unterbrechungen die vertragliche Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Kunden kein recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückbehaltung seiner Leistungen zu.

Die gig wird sich in solchen Fällen jedoch bemühen, dem Kunden auch nach Ablauf der Vertragszeit seine Betriebseinrichtung und Arbeitskräfte für die Dauer der Ausfallzeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die gig unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen nach Treu und Glauben wirtschaftlich zumutbar ist.

Werden auf technischen Einrichtungen von der gig Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder bearbeitet übernimmt die gig lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen.

Eine Haftung der gig für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- und/oder Tonmaterials oder nicht bei der gig hergestellten Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen beruhen, ist ausgeschlossen.

Bei von der gig verursachten Beschädigungen oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder Bandmaterials beschränkt sich die Haftung der gig auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.

In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung der gig Folgendes: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 24 AGB-Gesetz haftet die gig auch nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

Ist eine durch die gig erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich die gig – unter Ausschluß weitergehender Ansprüche – nach Ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um von der gig verschuldete Mängel handelt und die Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes der gig möglich und zumutbar ist.

Die Haftung für Mängelfolge – sowie Begleitschäden – ist ausgeschlossen.

Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote der gig sind soweit nicht anders gekennzeichnet unverbindlich und bedürfen der Bestätigung in Schriftform. Der endgültige Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von gig zustande. Diese wird soweit nicht ausdrücklich anders gewünscht, per email versendet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß der Empfang von emails technisch sicher gestellt ist und insbesondere nicht von SPAM-Filtern o.ä. verhindert wird.

Rücktritt vom Vertrag
Bei Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse des Kunden sowie im Falle des Zahlungsverzuges hat die gig das Recht, von allen Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem Benutzter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschuss jeglicher Schadensersatzforderungen des Kunden zurückzutreten.

Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann die gig ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe fordern:

bis 90 Tage vor Mietbeginn 20 % des Auftragswertes

bis 30 Tage vor Mietbeginn 40 % des Auftragswertes

bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragswertes

bis 7 Tage vor Mietbeginn 90 % des Auftragswertes

danach 100% des Auftragwertes

Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Mietzins bzw. Benutzungsentgeld
Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Kunden überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und sonstigen Leistungen sowie die Stellung von Arbeitskräften gelten die während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten der gig.

Leistungen und Lieferungen der gig werden grundsätzlich täglich erfasst und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.

Treffen die Mietsachen nicht wieder zum vereinbartem Rückgabetermin beim Vermieter ein, erhöht sich der Mietzins um die verspäteten Tage nach ihrem Listenpreis.

Dies gilt auch wenn die Mietsachen am vereinbartem Tag nach 12:00 Uhr eintreffen.
Mietzeit
Die Mietzeit der Mietgegenstände beginnt jeweils mit dem Verlassen der gig Geschäftsräume bzw. bei Lieferung durch die gig beim Eintreffen der Mietsachen beim Vermieter und endet mit dem Wiedereintreffen in den Geschäftsräumen der gig oder bei Abholung der gig nach Verladen in die Fahrzeuge der gig.

Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag.

Ein Miettag beginnt und endet, soweit nicht anders schriftlich vereinbart um jeweils 12:00 Uhr.

Zahlungen
Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an die gig zu leisten und zwar so, dass die gig den vollen Gegenwert in verlustfreie Kasse erhält.

Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung im Voraus zu erfolgen.

Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden noch offen stehende Forderungen sofort fällig und die gig behält sich vor sämtliche gewährten Rabatte oder Skonti zu streichen. Bei Zahlungsverzug können, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen bis zu 5% (bei gewerblichen Vetragspartnern 8%) über Bundesbankdiskont berechnet werden.

Mahn- und Inkassospesen sowie evtl. andere Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für umstrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem mit gig geschlossenen Vertrag ist unzulässig.

Sonstige Bedingungen
Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bedarf der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam nicht verzichtet werden kann.
Die Preisliste der gig ist wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der gig und dem Benutzer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin Charlottenburg.